Ob eine Baugenehmigung im Garten genehmigungspflichtig ist, hängt von der Größe des Gartenhauses ab, dem Ort an dem es errichtet werden soll und zu welchen Zwecken es letzten Endes genutzt werden soll. Hier gibt es unterschiedliche Regelungen für Unterstellmöglichkeiten für Fahrräder und Geräte und der Nutzung der Überdachung als Wohn- oder Aufenthaltsmöglichkeit.
Die gesetzlichen Regelungen
Ob eine Baugenehmigung für eine Überdachung eingeholt werden muss, hängt primär davon ab, wo, also in welchem Bundesland oder in welcher Gemeinde das Bauvorhaben stattfinden soll. In der LBO, der Landesbauordnung gibt es Regelungen im Bezug auf die einzelnen Bundesländer. Jedoch ist es so, dass in Baden-Württemberg Gartenhäuser und Überdachungen bis zu einer Größe von 40 Quadratmetern keine Baugenehmigung benötigen. Jedoch gilt dies für erschlossene Baugebiete im Außenbereich, also für Überdachungen zutreffend, sind nur 20 Quadratmeter zulässig. In Bayern hingegen sind Überdachungen im Garten prinzipiell genehmigungspflichtig.
Weitere Bestimmungen
Neben der LBO gibt es zudem auch noch Bestimmungen der Städte und Gemeinden, die einzuhalten sind. In manchen Gebieten ist der Bau einer Garten-Überdachung sogar verboten oder stark eingeschränkt. Daneben müssen Grenzabstände zu den Nachbargrundstücken eingehalten werden. In reinen Wochenend- und Gartenhausgebieten gibt es Sondervorschriften für den Bau von Überdachungen im Garten.
Die Auswirkungen eines Fundaments auf die Genehmigungspflicht
Wird unter die Überdachung ein Fundament gegossen, wird das ebenfalls separat genehmigt. In einigen Bundesländern können beispielsweise Gartenhäuser ohne Genehmigung ausgebaut werden, das gilt auch für eine Überdachung der Fläche vor dem Gartenhaus. Andere Bundesländer hingegen machen die Genehmigungspflicht von der Nutzung der Räume abhängig.
Die Grundstücksgrenzen
Auch wenn die Abstände zu den Grundstücksgrenzen durch den Bauherren eingehalten werden, so sollte vor Beginn des Bauvorhabens mit den betroffenen Nachbarn gesprochen werden. Auf jeden Fall sollte mit dem zuständigen Bauamt das Bebauungsvorhaben inklusive der Abstände zu den Nachbargrundstücken besprochen werden. In Zweifelsfällen kommt der Sachbearbeiter des Bauamtes zu einer Ortsbesichtigung in den Garten.